AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlags Wolfgang Schreiber-Neumann
(WSN), 01.01.2002
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der WSN erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen,
d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
- Die Angebote der WSN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche
Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als
Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von
Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet.
- Die Verkaufsangestellten der WSN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von
unserer Lieferverpflichtung entbunden.
- Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden,
gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1
nicht vorliegen.
§ 3 Preise
- Soweit nichts anderes angegeben, hält sich die WSN an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in
unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich
Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am
Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Düsseldorf
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen
und Liefertermine durch die WSN steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung von der WSN durch Zulieferanten und Hersteller.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die WSN die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der WSN zu vertreten sind
(hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche
Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen,
nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung
und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob
diese Ereignisse bei der WSN, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, berechtigen die WSN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom
Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die
Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst
mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag -
soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in
Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die WSN von ihrer Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich die WSN nur berufen, wenn der Käufer
unverzüglich benachrichtigt wurde.
- Sofern die WSN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober
Fahrlässigkeit der WSN.
- Die WSN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei
Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige
Leistung.
§ 5 Annahmeverzug
- Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die WSN berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die WSN kann
sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
- Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die WSN als Ersatz
der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des
Kaufpreises, höchstens jedoch 50 Euro, zu bezahlen. Bei Anfall höherer
Lagerkosten kann die WSN den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer
fordern.
- Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen,
kann die WSN die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Die WSN ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise
entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv
entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
§ 6 Liefermenge
- Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte
Mengendifferenzen innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt der WSN und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den
Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung
und Verladung.
§ 7 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der WSN
verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch
die WSN hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
§ 8 Gewährleistung
- Die WSN gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
beträgt 24 Monate.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs-
oder Bedienungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der
Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf
unsachgemäße Benutzung der Programme oder Fremdeingriff sowie das Ändern von
Programmen zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsbild
und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine
Gewährleistungsrechte aus.
- Der Käufer muß uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, daß das defekte Programm und eine
genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Versionsnummer und einer Kopie des
Lieferscheins, mit dem das Programm geliefert wurde, an die WSN geschickt wird.
Die Programme müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder
ausgeliefert, es sei denn, daß die Transportkosten zum Auftragswert außer
Verhältnis stehen.
- Durch den Austausch von Produktelementen oder ganzen Programmen treten keine
neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich
ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände.
- Die WSN übernimmt keine Haftung für beschädigte oder verlorengegangene
Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
- Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
- Bei Programmen bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte,
kann die WSN den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
- Gewährleistungsansprüche gegen die WSN stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu
und sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der WSN vorliegt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der WSN aus jedem Rechtsgrund gegen
den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der WSN vom Käufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die die WSN auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum der WSN (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung erfolgt stets für die WSN als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,
ohne die WSN zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für die WSN grundsätzlich ein
Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der
Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im
Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren
weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
der WSN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche
vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die WSN berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
§ 10 Zahlung
- Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per
Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar,
soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.
h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es
sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen
eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschaden
versichert werden.
- Die WSN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist
hiervon zu unterrichten.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach
ihrer Einlösung als Zahlung.
- Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem Leitzinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer
eine geringere Belastung nachweist.
- Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug
gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht
einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kredit-würdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung,
Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 11 Abtretungsverbot
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern
wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um
generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 dieser AGB
(Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der
Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der
Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter
Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Generell sind Haftungs- und Schadensersatz-Forderungen in der Höhe auf
maximal den Kaufpreis der Produkte begrenzt.
§ 13 Verwendung der Produkte
- Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung und nicht für eine
Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen
Umgebungen mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen.
§ 14 Urheberrechte
- Das Produkt wird dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d.
h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein
mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 15 Geheimhaltung
- Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den
Lieferungen von der WSN zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund
sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von der WSN
erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und
sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist -
weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten.
§ 16 Datenschutz und Datenspeicherung
- Die WSN ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im
Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
§ 17 Export
- Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den
deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das
Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu
sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum
Endverbraucher verantwortlich.
- Der Käufer sichert zu, daß er die Produkte oder technischen Daten, die er von
der WSN erhalten hat, insbesondere in die folgenden Länder nicht direkt oder
indirekt exportieren oder reexportieren wird: Kuba, Iran, Libyen, Sudan,
Nordkorea, Irak, Syrien, Ruanda, oder in jene anderen Länder, für die die
US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum
Zeitpunkt des Exportes oder Reexportes eine von der US-amerikanischen Regierung
gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, ohne zuvor die
schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und/oder
einer anderen US-amerikanischen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.
§ 18 Anwendbares Recht
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
WSN und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der
Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Die WSN ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen
Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Düsseldorf Erfüllungsort sowie
Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
- Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke
enthalten, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Verhandlungen mit dem
Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine
angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht.
§ 19 Werbung
- Sofern nicht anders vereinbart erklärt der Käufer seine ausdrückliche
Zustimmung, Werbung der Firma WSN per Telefax oder E-Mail ohne vorherige
Aufforderung übermittelt zu bekommen.